Archiv der Kategorie: Diskriminierung

ageism, racism, classicm, antiziganism, ableism etc.

Schattenbericht zur Lage der Sinti und Roma in Deutschland

Nachdem die Berichterstattung der Bundesregierung zu Sinti und Roma recht bescheiden ist, haben einige Organisationen (darunter auch ein Träger aus München)  einen sehr lesenswerten Parallelbericht erstellt: „Die kurzfristig eingeholten Meinungen von 26 Landesverbänden, Bildungsprojekten, Experten und Aktivisten widersprechen ganz eindeutig der Meinung der Bundesregierung, die deutschen Sinti und Roma seien gut intergriert.“ (S.4). Als Ursache wird Exklusion und Diskriminierung gesehen. vgl.:

„Ergänzungsbericht der Roma-Zivilgesellschaft und anderer Interessenträger und Expert/innen zum Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission zum EU-Rahmen für Nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“
Downloadbar hier: http://bag-raa.de/PDF/Ergaenzungsbericht%20NRIS%20Maerz%202012.pdf

Antiziganismus

1. Gewalttätige Ausschreitungen, Anschläge und Repressionen gegen Roma finden in den letzten Jahren in Europa häufig statt.
Nicht selten auch in Italien, wo Mehrheitsangehörige immer wieder Romalager angegriffen haben.
Ein Ereignis, welches in der Presse eher untergegangen ist:
„Nach einem falschen Vergewaltigungsvorwurf einer jungen Italienerin hat ein Mob am Samstagabend in Turin ein Camp der Roma-Minderheit in Brand gesetzt. Laut „Welt“ nahmen rund 500 Menschen im Viertel Vallette im Nordwesten Turins an einem Protestzug gegen die Roma teil, der in Gewalt umschlug. Die APA berichtet, dass „rund hundert mit Knüppeln, Steinen und Brandsätzen bewaffnete Menschen“ das Camp angriffen und Autos und Hütten in Brand steckten. Zwei Baracken wurden dabei Presseberichten zufolge vollständig zerstört. Verletzt wurde niemand; die Bewohner des Camps waren, offenbar aufgeschreckt durch Protestplakate, bereits zuvor aus ihren Unterkünften geflüchtet. Auslöser des Pogroms war die Notlüge einer 16-Jährigen, die – um ihre Beziehung zu einem Erwachsenen vor ihrer Familie zu verbergen – behauptete, auf dem Nachhauseweg von „zwei Zigeunern“ vergewaltigt worden zu sein. Als sie später ihre falschen Anschuldigungen bei der Polzei zurückzog und eingestand, freiwillig Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, stand das Roma-Camp bereits in Flammen. Wie die APA berichtete, schritt die Polizei „nach dem Bekanntwerden der Lüge“ gegen die Gewalt ein und nahm zwei Männer fest.“ (Quelle http://www.roma-service.at/dromablog/?p=17294)

 

2. Es gibt ein neu erschienes Buch: „Europa erfindet die Zigeuner“ von Klaus Michael Bogdal, Eine Rezension findet sich z.B. hier http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=ku&dig=2011%2F11%2F22%2Fa0111&cHash=d7a8460324

Syndrom gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit

Unter dem Titel „deutsche Zustände“ erscheint seit 2002 jedes Jahr ein Fachbuch mit Fachartikeln und Forschungsergebnissen – nun zum letzten Mal, da das Projekt nicht weitergefördert wird.
Folgend ein Link zu der Presseinformation mit den wesentlichen neuen Ergebnissen des Teams von Wilhelm Heitmeyer (Bielefeld):

http://www.uni-bielefeld.de/ikg/Handout_Fassung_Montag_1212.pdf

Minderheiten in der Sozialen Arbeit (N.G.)

Informationen zu“ Sinti und Roma“ – erarbeitet von mehreren Münchener Organisationen finden sich hier: http://ineuropazuhause.wordpress.com/in-europa-zuhause/

Zum voranstehenden Ausstellungstipp einige Überlegungen:

„Rechtliche Grundlagen –
Menschenrechte und der Schutz nationaler Minderheiten“

Sinti und Roma sind in Deutschland eine anerkannte nationale Minderheit.
Das europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, das 1995 ratifiziert wurde und 1998 in Kraft getreten ist, ist das wichtigste völkerrechtlich verbindliche Instrument zu diesem Thema . Im Rahmenübereinkommen wird festgelegt, dass Minderheitenrechte Bestandteil der internationalen Menschenrechte sind.

Der Artikel 3 des europäischen Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten besagt:

„Jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, hat das Recht, frei zu entscheiden, ob sie als solche behandelt werden möchte oder nicht; aus dieser Entscheidung oder der Ausübung der mit dieser Entscheidung verbundenen Rechte dürfen ihr keine Nachteile erwachsen.“

Aus Artikel 3 des europäischen Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten folgt:

 Das Recht des freien Bekenntnisses der Zugehörigkeit beinhaltet das damit korrespondierende Verbot der Zwangsassimilierung.
 Artikel 3 findet in der Praxis eine Rolle in der Erhebung personenbezogener Daten . Obligatorische Fragen die sich auf die Minderheitenstatus beziehen sind unzulässig. Dies verbietet zudem Artikel 8 der EU-Datenschutzrichtlinie.
 Konsequenz: Personen die sich selber nicht als Angehörige der Minderheit der Sinti und Roma fühlen oder nicht als solche wahrgenommen werden möchten dürfen nicht als solche behandelt werden.

Praxisbeispiel:

Im Freistaat Bayern gab es bei der Polizei bis 2001 einen möglichen Vermerk „Sinti“. Aufgrund von Protesten der Vertretungen der Sinti und Roma, die sich auf die Menschenrechte sowie im Speziellen auf das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten beriefen, wurde diese Handlungsweise abgeschafft. Der Vermerk wurde ersetzt durch die Bezeichnung „mobile ethnische Minderheit“, die jedoch auch in Kritik steht.

Im Allgemeinen stellt die Bundesrepublik fest, dass eine „Erfassung der Zugehörigkeit aus grundlegenden rechtlichen Erwägungen nicht in Betracht kommt“, und „im Übrigen die Erfassung zu einer nationalen Minderheit unter Aspekten des Verwaltungsvollzuges nicht unwidersprochen bleibt.“

Letztlich ist die Behandlung von (ethnischen, sexuellen, religiösen) Minderheiten unter dem Grundsatz der freien Selbstdefinition zu sehen.
Wer würde z.B. auf die Idee kommen einen Jugendlichen der Jugendhilfebedarf hat wegen eines Identitätsmerkmals (z.B. Homosexualität) zwangsweise in eine Jugendhilfeeinrichtung zu bringen die sich speziell an diese Zielgruppe richtet?

Vgl. Rainer Hoffmann, „Menschenrecht und der Schutz nationaler Minderheiten“, 2005, Max-Planck-Institut, S.1.
Der genaue Wortlaut des Artikel 1 des Rahmenübereinkommens: „Der Schutz nationaler Minderheiten und der Rechte und Freiheiten von Angehörigen dieser Minderheiten ist Bestandteil des internationalen Schutzes der Menschenrechte und stellt als solcher einen Bereich in der internationalen Zusammenarbeit dar.“
Vgl. Rainer Hoffmann, S.602 .
Bundesministerium des Inneren, „Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland zu der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zu dem bericht über die Umsetzung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten in der BRD“, S.11.
http://www.volkerbeck.de/cms/index.php?option=com_content&task=view&id=852&Itemid=134, aufgerufen am 20.06.08.
Interview mit einem Münchner Polizisten am 15.08.2009.
Bundesministerium des Inneren, „Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland zu der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zu dem bericht über die Umsetzung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten in der BRD“, S.11.

Über uns – Selbstverständnis (vorläufige Entwurfsfassung)


Arbeitskreis kritische Soziale Arbeit – München

 

Wer wir sind

Der Arbeitskreis „Kritische Soziale Arbeit“ (Ak KriSo) ist ein Zusammenschluss von in der Sozialen Arbeit tätigen Einzelpersonen im Großraum München.

Jede Person die Interesse hat kann sich gerne an einzelnen Veranstaltungen, temporär und natürlich auch langfristig am AK beteiligen.

Auch uns „eint weder Ideologie noch ein Konsens in Theorie, sondern das Bemühen um Formulierung und Realisierung von Perspektiven kritischer Sozialer Arbeit.“[1]

 

Ausgangslage

Wir stellen fest:

  • Soziale Probleme und Ihre – oft auch gesellschaftlichen – Ursachen, die Praxis Sozialer Arbeit (inkl. der Methoden), die „Aufträge“ an die Soziale Arbeit (Stichwort: „Monomandat von oben“ vs. „doppeltes Mandat“ vs. “Tripelmandat“) und die Ziele Sozialer Arbeit mit den davon verbundenen Werten  werden nicht ausreichend kritisch reflektiert.
  • Soziale Probleme werden mit der Durchsetzung neoliberaler Ideen zunehmend individualisiert[2]“.
  • Bestimmte Bevölkerungsgruppen werden ausgegrenzt und stigmatisiert – mitunter auch von Seiten der Sozialen Arbeit.

 

In Anbetracht dessen hat sich im März 2011 der „AK KriSo – München“ gegründet.

 

Unsere Ziele

  • Eine kritische Auseinandersetzung mit der bestehenden (Sozialarbeits-)Praxis sowie den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Sozialen Arbeit. Dies beinhaltet u.a. Diskussionen zu Macht(strukturen), zu Ausgrenzung & Diskriminierung[3], zu (strukturellen) Ungerechtigkeiten und zur Legitimität bestimmter Praxen – sowohl im Allgemeinen wie auch am konkreten Einzelfall.
  • Bewusstseinsbildung bei in der Sozialen Arbeit tätigen Personen, PolitikerInnen und der MitgliederInnen unserer Stadtgesellschaft
  • Veränderungsprozesse initiieren/Perspektiven entwickeln/Alternativen aufzeigen/

 

 

Unsere Umsetzungsstrategien (Auswahl)

Kritische Reflexion (Themenabende/ggfls. Fachtage/ggfls. Publikationen)

Positionierung zu (sozial-)politischen Entwicklungen, Entscheidungen und Ereignissen innerhalb der Sozialen Arbeit und der Politik des Sozialen

Kampagnen (z.B. Lobbying/Öffentlichkeitsarbeit)

Ggfls. Recherche

Ggfls. Forschung

Ggfls. Vernetzung (z.B. Bündnis „München Sozial“, AKS-DT)



[1] Übernommen von http://www.kritischesozialearbeit.de/

[2] vgl. z.B. Mäder 2006, S.207.

[3] Unter Berücksichtigung unterschiedlicher Diskriminierungsformen wie z.B. ageism, sexism, racism, antiziganism, ableism, classicism.